Geschichte 1456 - 1908

Im Buch „ Das Jagdwesen in Nidwalden 1456 - 1908“ hat Alfred Jann im obrigkeitlichen Archiv nachgesucht, was die Alten in diesem Fache „rateten und tateten.“ Seit Jahren durchging er die Protokolle, machte Auszüge, sammelte Notizen und verwertete seine eigenen und die von befreundeter Seite mitgeteilten Beobachtungen. Entstanden ist so ein Werk, das einen recht guten Einblick in die jagdliche Kulturgeschichte von Nidwalden gibt.

Ein nachhaltiges Ereignis das grosses Aufsehen erregte, ist im Buch von Alfred Jann nicht erwähnt. Für ihn war wohl die geheimnisvolle Wilderergeschichte noch allzu gegenwärtig. Zudem waren noch sehr viele Fragen ungeklärt.

Am 14. Oktober 1899 war der nebelige Herbsttag auf der Gruobialp (im Banngebiet ob Melchtal) Kampfplatz einer schrecklichen Bluttat. Wilderer Scheuber erschoss die beiden Obwaldner Wildhüter, Vater Werner und Sohn Josef Durrer. Durch eine dramatische Flucht konnte sich Wilderer Scheuber der Todesstrafe entziehen und noch heute sind die letzten Spuren seiner Flucht ungeklärt.

Ernst Rengger hat in seinem Buch „Die eine wilde Jagd...“ diese Tragik, soweit sie bekannt ist, geschildert. Klaus Odermatt, Dallenwil, schrieb zum 100 Jahr Gedenken eine eindrückliche Bühnenfassung.

Michael Blatter hat in seinem Buch „Doppelmord auf der Gruobialp“ sämtliche zugängliche Dokumente aus Ob und Nidwalden zusammengetragen und auch diverse Meinungen von Personen mit berücksichtigt.

In der Folge sind einige Stellen aus dem Buch „Das Jagdwesen in Nidwalden 1456 - 1908“ von Alfred Jann, erwähnt.

Dieses Buch wurde 1912 von der Verlagsbuchhandlung Hans von Matt und Co in Stans herausgegeben.

In der Einleitung wird erwähnt, dass der Kanton Unterwalden nid dem Kernwald 29'050 Hektaren umfasst. Dieser kleine Halbkanton mit seinen Hochalpen, Vorsässen, Bergheimen und seinem Talgrund ist in Bezug auf Klima und Vegetation ein bevorzugter Flecken Erde.

Solche Fülle der Vegetation ruft reichem, mannigfaltigem Wildstand. Einst bewohnte und durchzog das Wild zahlreich und verschiedenartig unsere Höhen und Schluchten, unsere Alpen und Wälder. Es jagten unsere Vorfahren den Bären und den Wolf, verfolgten den Luchs und die wilde Katze, erlegten den Dachs und den Fuchs ihres Pelzes und des Schadens wegen. Durch die urwaldartigen Waldbestände der Vorsässe zog und „orgelte“ der Edelhirsch in Septembernächten, stand und wechselte das Reh. Rudel von Gemsen bevölkerten unsere Höhenzüge und die sonnigen Geröllhalden belebten die Murmeltiere in Gesellschaft der Alpenhasen. Es horstete der Adler in der Fluh und im Zwerggebüsch der Hochalpen brüteten die Schnee- und Birkhühner. Das übrige scheue Volk der Hühner, vom Urhahn bis hinab zum Feldhuhn, barg sich im Waldesschatten oder in grasreichen Matten vor Marder, Iltis und Wiesel und im Bach und Fluss und am Seegestade schwammen und wateten die Wasservögel, verschieden in Gattung und Art.“

Es ist anders geworden! Die Kultur schritt vor, lichtete die Wälder, reutete sie aus und der Mensch baute sein Heim auf der gewonnenen Scholle bis hoch in die Berge. Das Wild fand nicht mehr sein Liebstes: Ruhe und Sicherheit; es zog sich zurück oder wurde der Schädlichkeit wegen verfolgt und ausgerottet.

Um die Jagd als Regal zu erklären, haben wir in der Vergangenheit äusserst wenige in der Gegenwart gar keine historisch oder natürlich gegebenen Anhaltspunkte. Ausser dem Kaufbrief um den Lopperberg von 1730 (die Landsgemeinde verkaufte der Uerte (Korporation) Stansstad den Lopperberg mit dem Vorbehalte „des hochobrigkeitlichen Rechts zu Mineralien und Wildbann als dem Lande zuständigee Regalia“) ist uns bei den sehr zahlreichen Gesetzen und Beschlüssen über die Jagdverhältnisse, kein Akt bekannt, der die Jagd als Regal bezeichnen würde. Vollends wurde in der Praxis nie daran gedacht, die Jagd als eigentliches Regal zu behandeln. Als Zubehör zu Grund und Boden wird die Jagd unseres Wissens in einem einzigen Fall berührt. In den Jahren 1738 und 1739 verpachtete die Uerte Stansstad die Jagd in der Garnhänky an gewissen Partikularen.

Jagdberechtigung

Die Ausübung der Jagd war an keine Abgabe geknüpft. Vom Jäger wurde nur gefordert, dass er sich innert der durch Gesetze und Verordnungen festgesetzten Schranken bewegt. Jedoch war nicht Jedermann zur Jagd berechtigt. Nach dem in Nidwalden von alters her praktizierten Grundsatze: „ Wem die Scholle, dem der Nutzen,“ besass der Landmann allein, als vollberechtigter Bürger, unbeschränktes Anrecht auf die Jagd und Wild. Den Hintersässen dagegen d.h. den im Lande wohnenden Fremden war das Jagen als blosse Vergünstigung im beschränktem Masse erlaubt und konnte ihnen, wie den auswärts wohnenden Fremden, ganz verboten werden.

So schloss ein schon anfangs des XVI. Jahrhunderts erlassenes Gesetz die Hintersässen von der Gemsjagd aus. „Item es ist verbotten by zwey Pfunden Buss, das keiner der nit Landtman ist, zu keinem Gemschen mit der Büchss nit schiessenn soll, in unnssem Gricht.“ (in unserem Lande)

Nach den spätern Landbücherartikeln durften „die Frömbden in unserem Landt keinerley Gewilt jagen, schiessen noch in keinem Wäg fangen,“ bei zehn, beziehungsweise zwanzig Gulden Busse.

Diese Bestimmung erläuterte der Wochenrat im Jahre 1830 dahin, dass unter dem Jagdverbot für Fremde auch die hier wohnhaften Nicht - Kantonsbürger verstanden seien.

Das letzte von einer Nachgemeinde (Bürgerversammlung) erlassene Jagdgesetz vom 13. Mai 1866 gewährte dann die Jagdberechtigung auch den fremden Jägern, welche im Kanton die Niederlassung besassen.

Kein Jagdrecht besass selbstverständlich auch der Scharfrichter oder Nachrichter, der „ehr- und gwehrlos“ und von ehrlicher Gesellschaft ausgeschlossen war. Und welche Gesellschaft ist wohl ehrlicher als die der Jäger!

Als im Jahre 1691 der Scharfrichter sich erlaubte, Gewild zu jagen, erhielt er vom Wochenrat eine ernste Warnung, in Zukunft bei Busse weder zu jagen noch zu fischen und den Befehl, seine Hunde wegzuschaffen.

Die gleiche Weisung erteilte 1773 der Wochenrat dem Scharfrichter Mathias Vollmar, gestattete ihm dagegen „ganz allein“ Vögel zu schiessen. Als er aber dessen ungeachtet weiter jagte, so liess ihm der Rat durch den Läufer anzeigen, dass er ohne Verzug seine Jagdhunde abschaffe und dass ihm alles Jagen, es sei Gewild oder Vögel, gänzlich abgeschlagen sei; zudem solle „er zu nachts fleissig bei Haus sich einfinden und ehrliche Gesellschaft meiden, widrigenfalls wirklich erkennet sei dass er aus dem Land geschickt werde.“ Und wirklich wurde er Ende des folgenden Jahres seines Amtes enthoben, und der Wochenrat behielt sich vor, weiteres über ihn vor dem Landrate zu beschliessen.

1602 beschlossen „Räth und Landleuth“ nach Luzern zu schreiben, um die Jäger zu warnen, in unserem Land Gewild zu schiessen.

1611 erging ein Kirchenruf, dass den Fremden bei 10 Pfunden Busse „allerlei Gewild“ zu jagen und zu fangen gänzlich verboten sei.

Im Jahre 1625 liess der Landrat die Fähren an „den Schiffländen“ warnen, „fremde Gsellen,“ die als Jäger unser Land betreten, zu führen.

Kurzer Hand befahl 1641 befahl der Georgenlandrat, (d.h. der jährlich regelmässig sich am St. Georgentag versammelte Landrat) fremde, in unserem Lande jagende Jäger „in meiner Herren Gefangenschaft“ einzuziehen und „nach iro Verdienst“ zu bestrafen und 1727 wurde durch Kirchenruf bekannt gemacht, dass solche „handfest gemacht und auf das Rathaus geführt“ werden sollen.

(Seite 12 ) Im Jahre 1765 erhielt der Pfarrer von Hergiswil eine obrigkeitliche Rüge, weil er den Junker Meyer und den Engelwirt von Luzern auf die Jagd eingeladen. Und weil ihre Hunde einem Hergiswiler ein Schaf erbissen, so solle der Pfarrherr dafür sorgen, dass der Beschädigte „satisfaciert“ (entschädigt) werde, ansonst man am nächsten Ratstag des fernern hierüber „disponieren“ werde.

Mitunter erlaubte sich die Obrigkeit eine Ausnahme vom Gesetze. Dies geschah gewöhnlich, um befreundete und hohe Persönlichkeiten zu ehren und sich ihnen gegenüber in höflicher Weise dienstbereit zu zeigen.

Im Juli 1671 stellte der neuerwählte Herr Landschreiber Bettschard in Schwyz das ergebene Gesuch, es möchte ihm, wie seinem seligen Herr Vater, gestattet werden, auf hiesigem Territorium Gewild zu jagen. „Ihm zu sonder Ehr und respect“ wurde entsprochen.

Weitere Jagdbewilligungen erhielten: 1729 „der spanische Herr Resident“ oder sein Herr „secretari“ für einen oder zwei Tage in Hergiswil – ausgenommen im Bannberg Lopper - zu jagen;

1819 der „Herr Ambasidor“ von Holland und 1849 der Spanische General Almeros. „Sollte er auf Alpen oder in ziemlicher Entfernung von seinem Kostort die Jagd profitieren wollen, so wird gewünscht, dass dieses in Begleitung eines hiesigen Landmannes geschehe möge“. Ohne Zweifel eine Vorsichtsmassregel, um den hohen Gast als fremden Jäger vor allfälligen Unannehmlichkeiten zu schützen.

Diesen mehr vorübergehend erteilten Jagdbewilligungen ist ein, für unser rein demokratischen Verhältnisse eigenartig, interessanter Fall beizufügen, der zwar bloss die Vogeljagd betrifft, nämlich:

Die 1738 von der Uerte (Korporation) Stansstad am Junker Gerichtsschreiber Josef Leonti Meyer in Luzern mit obrigkeitlicher Genehmigung erfolgte Jagdverpachtung auf Wasserschnepfen (Bekassinen) auf dem s. g. Garnhänki Ried in Stansstad.

Die Pacht dauerte 12 Jahre mit einem jährlichen Pachtzins von 25 Gulden (ca. Fr. 50.-) Dieser Luzerner Junker war also der erste Revierbesitzer im Kanton Nidwalden!

Als diese Verpachtung ausgekündet worden, war Herr Hauptmann Franz Achermann landesabwesend und erhielt davon erst nach seiner Rückkehr Kenntnis. Dass er als eifriger Flugwildjäger sich hierfür ärgerte, ist wohl begreiflich. So viel Recht in Nidwalden wie ein Luzerner Stadtjunker wird auch der eigene Landmann haben, dachte er und - jagte wie früher in der Garnhänki. Sobald dies Junker Meyer vernommen, zeigte er der Uerte Stansstad an, dass er die Pacht aufgebe, was wegen des hohen jährlichen Pachtzinses von 25 Gulden der Uerte sehr unangenehm war.

Damit waren längere Zwistigkeiten gegeben, die im genannten Buch ausführlich beschrieben sind.

Schliesslich führte es dazu, dass noch während der laufenden Pachtzeit der genannte Junker die Pacht an den Nidwaldner Landmann verlor. Dieser übernahm von der Uerte die Pacht zu den gleichen Bedingungen. Als neuer Jagdherr in Stansstader Ried solle H. Achermann jedoch 16 Gulden Gerichtskosten zahlen.

Jagd- und Schonzeit

Anfänglich setzte wohl der Landrat oder die „Räth und Landleuth“ Beginn und Schluss der Jagd fest, was alljährlich in den Kirchen bekannt gemacht wurde. Um das Jahr 1550 erliess dann die Nachgemeinde ein die Gemsjagd betreffendes Gesetz „vonn Schissen weller Zitt“, nach dem vor St. Margrethentag (20. Juli) bei 5 Pfund Busse keine Gemse geschossen werden durfte.

Das Landbuch von 1623 verbot bei 10 Pfund Busse das bejagen und fangen von „Gemsthier, Wildthünner noch Ohrhanen“ vor dem St. Margrethentag.

In den im letzten Jahrhundert festgesetzten Jagdterminen wurde zwischen der Flugjagd und der Jagd auf vierfüssiges Gewild unterschieden. Ersteres war erlaubt von St. Jakob- und Annatag (26. Juli) letztere von Bartholomäustag (24. August) an bis Aschermittwoch beziehungsweise bis Mitte Horner (Februar).

Eine längere zwangsweise Einstellung der Jagd verursachte der Einfall der Franzosen im Jahre 1798. Bald nach dem unglücklichen 9. September erging eine öffentliche mit grosser Strenge durchgeführte Aufforderung, alle Schusswaffen abzuliefern; liess Distrikthalter Kaiser, auf höheren Befehl sich berufend, am 1. Mai 1799 neuerdings auskünden, dass bei Todesstrafe innert 24 Stunden alle Gewehre, Blei und Pulver abzugeben seien. Dieser Zustand dauerte bis zum definitiven Wegzug der Franzosen in den ersten Tagen des Heumonats 1803.

Nebst den Schonzeiten schuf man später noch Schontage. Es geschah dies weniger zum Schutze des Wildes als vielmehr dem zur Förderung der Sonntagsheiligung, namentlich des zur Feier des Tages gehörenden Gottesdienstes wegen. Es gab nämlich früher schon Sonntagsjäger, welche sich darum nichts kümmerten und sich freier fühlten, wenn der Wächter des Gesetzes in der Kirche war.

So wurde1737 ein gewisser Remigi Zelger, „der wider die Ordnung“ Vögel geschossen, mit 7 Gulden 20 Schillinge bestraft und ihm angezeigt, „dass er künftighin an Feier- und Sonntagen nit mehr unterm Gottesdienst den Vö**ln nachlaufe, sondern dem Gottesdienst beizuwohnen befelchet seie.“

Da dieses Verbot wenig Beachtung fand, „die Gottesdienste versäumt und die Gott gewidmeten Tage entheiligt wurden“ setzte der Landrat im Juli 1830 auf „alles Jagen mit oder ohne Jagdhunde“ an Sonn- und gebotenen Feiertagen eine Strafe von acht Franken.

Besondere Wildschutzbestimmungen

Bei Besprechung der schweizerischen Jagdverhältnisse wird nicht selten auf den schwachen in steter Abnahme begriffenen Wildbestand des Landes hingewiesen und als Ursache der geringe Wildschutz bezeichnet. Um die Gemsen vor der Ausrottung zu bewahren, hätten seiner Zeit die eidgenössischen Räte sich veranlasst gesehen, ein für alle Kantone verbindliches Jagdgesetz zu erlassen.

Es ist allerdings richtig, dass im letzten Jahrhundert in einigen Kantonen unter dem Gemswilde stark aufgeräumt worden ist.

Nidwaldens alte Gesetzgebung aber trifft dieser Vorwurf nicht. Schon seit Jahrhunderten besass der Kanton Nidwalden seinen Jagdverhältnissen angepasste Wildschutzgesetze – besonders für Hirsch, Reh und Gemsen. Noch anfangs der 1860. Jahren machte der Regierungsrat den Nachbarkantonen den Vorschlag, die Gemsjagd für einige Jahre gemeinsam zu verbieten, was leider abgelehnt wurde.

Zum Schutze des Hochwildes (Hirsch, Reh und Gemse) wurden Freistätten (Bannbezirke) geschaffen.

Nach unserem alten Landbuch wurden im Jahr 1511 mit Jagdbann belegt: der Wiesenberg, das Gebiet vom Stanserhorn bis in die Göhren Flühe (ob Grafenort) und der Buochserberg, mit dem umliegenden Alpengelände.

1583 bannte die Nachgemeinde nebst dem Wiesenberg, den Lopperberg, den nördlichen Ausläufer der Pilatuskette.

In den Bannbergen stand das Hochwild unter strengem Schutze. Anderes Wild konnte jedoch bejagt werden. Hirsch und Reh waren auch ausserhalb der Bannberge „gefryet“ d.h. sie durften nur mit obrigkeitlicher Erlaubnis geschossen werden.

Wie Hirsch und Reh, so wurde im Laufe der Zeit wurden Storch (1648), Schwan (1695) und Möwe (1868) staatlich geschützt.

Jagd mit Hunden

Die zur Jagd verwendeten Hunde wurden in früheren Zeiten im Lande selbst gezüchtet. Dieser durchaus jägerisch veranlagte Hund hat auch in der geschlossenen Jagdzeit hin und wieder Bewegung notwendig, sonst leidet er und wird für die Jagd minderwertig. Diese Freiheit benutz er naturgemäss zum jagen und wenn er noch einen befreundeten Kollege trifft – dann ist der Teufel los! –

Als im August 1605 „ein Hirsch oder ein Reh“ auf Wiesenberg tot aufgefunden worden, so liess der Landrat Kundschafter hierüber einvernehmen und in der Vermutung, das gefundene Tier sei von Hunden gejagt und gerissen worden, einen Kirchenruf ergehen, dass man die Jagdhunde „nach luth den Uffsätzen inhabe.“

Auf weitere Anzeige, dass einige „Hunde in unseren Bergen Reh aufjagen,“ wurde in allen Pfarreien verkündet, dass dem welcher solche Hunde erschiesst, „einen Duggaten“ verabfolgt werde, der vom Besitzer des Hundes „guot“ gemacht werden solle.

Es fehlte auch nicht an Anregungen, den Gebrauch der Jagdhunde ganz zu verbieten. Schon an der Nachgemeinde von 1736 war „angerathen worden“, für ein Jahr alle Jagdhunde zu verbieten.

Im Jahre 1833 wurde die Jagd mit Laufhunden für vier Jahre und 1862 die Jagd mit Lauf- und Vorstehhunden gänzlich verboten.

Die Veranlassung zu dem letzt erlassenen Verbot war, dass ein Jagdhund in der Berggemeinde Oberrickenbach Vieh über eine Fluh hinaus gesprengt hatte.

1864 und 1865 wurden Anträge auf Aufhebung dieses Verbotes zurückgewiesen. Die Jäger sahen ein, dass sie bei dieser jagdfeindlichen Stimmung aus eigener Kraft nichts erreichen könnten und sahen sich deshalb nach Bundesgenossen um. Und St. Hubertus sei’s gedankt - solche fanden sich. Es war eine neue Strassenanlage planiert, welches Projekt auf starken Widerstand stiess. Ferner strebten jüngere Leute nach grösserer Tanzfreiheit, für welche man „von Oben Herab“ nicht günstig gestimmt war. Nun gaben die Jäger die Parole aus: Helft ihr uns jagen, so helfen wir euch strassen und tanzen, - und das half. Mit jubelndem Mehr wurde an der Nachgemeinde von 1866 die Jagd mit Hunden wiederum gestattet. Über diesen Sieg herrschte in den Jägerkreisen begreiflich grosse Freude.

Fangvorrichtungen

Besonders als die Jagdwaffen noch im primitiven Zustand waren, versuchte man das Wild auf verschiedenartige Weise zu fangen. Diese Jagdart kam auch nicht ausser Gebrauch als die Waffenkunde immer grösseren Fortschritt machte. Die gebräuchlichsten Fangvorrichtungen waren:

Die Wolfsgruben waren etwa zehn Fuss tiefe und sechs Fuss breite Erdvertiefungen, die mit Baumästen, Zweigen, Moos usw. lose zudeckte und darauf einen Köder – ein Stück Fleisch oder Wild – legte.

Das Wolfsgarn verwendete man besonders bei der Wolfsjagd. Das Wolfsgarn von Hondrich bei Spiez, aufbewahrt im Museum in Bern ist 28m lang und 3.60 m hoch und hat eine Maschenweite von 18x18 cm. Das Totalgewicht des Garns beträgt 60 kg.

Solche Garne wurden dem Wald oder Gehölz entlang, in welchem der Bär oder Wolf sich aufhielt, an Pfählen oder Bäumen befestigt und lose gespannt. Am Garn hatten wachhaltende Schützen das Durchbrechen und Ausreissen des zugetriebenen Tieres zu verhindern und dasselbe, wenn möglich, zu erlegen.

Die Wolfseisen bediente man zum Fange von Wolf und Luchs. Die Obrigkeit besass auch ein eigenes Wolfseisen, das, wie das Wolfsgarn, im Zeughaus aufbewahrt und nötigenfalls den Jägern zur Verfügung gestellt wurde. Wurden die Eisen gerichtet, so erfolgte zur Verhütung von Unglücksfällen eine öffentliche Warnung.

Die Klöben wurden hauptsächlich den Luchsen und Füchsen in „Hägen“ und im Wald an von diesen Raubtieren viel begangenen Stellen gerichtet. Es waren hölzerne, mit zentnerschweren Steinen belastete Sparrenfallen. Mit diesen Klöben passierten immer wieder Unfälle. So wurde im Jahre 1791 in Beckenried im Heimwesen Rüthenen ein siebenjähriger Knabe in einem Fuchs - Kloben tot aufgefunden. Leider war das nicht der einzige derartige Fall.

Nebst dem Fallenrichten war das „Stricken oder Letschenlegen“ allgemein im Gebrauch. Vorab wurden damit kleineres und grösseres Federwild gefangen. Auch Rehe und Gemsen wurden mit sogenannten Gemsletschen nachgestellt.

Zum Fangen von kleineren Vö**ln gebrauchte man auch das Blasrohr.

Zur Verhütung von Unglücksfällen durch Fangvorrichtungen, stellte die Nachgemeinde schon frühzeitig Bestimmungen auf, wann und wo solche den Tieren zu stellen seien.

Im Jahre 1858 wurden die Klöben und 1866 sämtliche Fangvorrichtungen untersagt und „auf das Klobenrichten, Schlingen, Gewehre und Wolfseisen, sowie Gift legen“ 50.- Franken Strafe gesetzt.

Luoder auf Unthiere

Als „Unthiere“ werden in den obrigkeitlichen Protokollen der Bär und der Wolf, später auch der Luchs bezeichnet. Auf deren Erlegung war eine Prämie, „Luoder“ genannt gesetzt.

Vom „Luoder“ auf Bär und Wolf handelt der älteste, im Landbuch angeführte Jagdartikel vom Jahr 1456. Damals wurde für einen Bären eine Prämie von 10 Gulden in Gold und für einen Wolf 15 Pfund bezahlt.

Im Jahre 1620 fand die Nachgemeinde eine Erhöhung dieser Prämie für angezeigt. Für einen Bären 20 Gulden und für einen Wolf 30 Pfund oder 10 Gulden 10 Schillinge.

Auf den Luchs wurde erst im Jahre 1595 ein „Luoder“ von 3 Gulden gesetzt. Diese Prämie wurde 1620 auf 6 Gulden und 1730 auf 10 Gulden erhöht.

Vogelluoder

Wie für die Erlegung von Untieren, so wurde für den Abschuss der „Gyren“ (Geier und Adler) und kleinere von der Nachgemeinde oder von den Räten als schädlich bezeichnete Vögel, Schussgelder bezahlt. Als solche galten besonders die „rapen Khreyen“ (Raben Krähen), die „ägeristen“ (Elstern), die herenfögell“ (Eichelhäher), zeitweise die „Huwen“ (Nachteulen), die „Bollenbicker“ (Kernbeisser), die Rothgiger“ (Dompfaffen) und die „Hühnerdieben“ (Hühnerhabicht und Bussarde).

Das Schussgeld wurde in jeder Uerte von den Herren „Elfer“ (Ratsmitglieder) ausbezahlt.

Es gab aber immer wieder Schlaumeier, die versuchten, mit falschen Vögelköpfen, die die Elfer nicht kannten, zu etwas Sackgeld zu kommen. So rühmte sich 1749 Mathis Baali, er hätte den Herrn Ladessäckelmeister mit Vogelköpfen betrogen. Da Baali einen Betrug in Abrede stellte und die Frau Landessäckelmeister sich nicht mehr erinnern konnte, ob Baali ihr wirklich die Vogelköpfe gebracht habe, lag kein vollgültiger Beweis vor. Immerhin beschloss der Wochenrat: „dass dem Baali wegen seinem Plauderwesen ein guter Zuspruch durch den Fürsprech geschehen solle und weil er durch solches Plaudern Kosten verursachte, soll er zur wohlverdienten Strafe ein Psalter zu Rüdtli beten.

Verkauf von geschossenem Gewild

Nidwaldens alte Gesetzgebung kannte den freien Handel und den Verkehr noch nicht. In ihr war vielmehr der patriarchalische Grundsatz niedergelegt, dass in erster Linie der eigene Bürger auf die Produkte und Erzeugnisse des Landes Anspruch haben solle.

Das Landbuch von 1623 verbot bei zehn Pfund Busse, „keine Thier Gembsch, Wildhünner noch Ohrhanen“ ausser Land zu verkaufen.

1605 hatte sich Hans Stalder wegen ungesetzlichem Verkauf einer Gemse an Zürcher Metzger zu verantworten. Weil er auf das väterliche Strafwort des Herrn Landammannes „thruzlichen und schmechliche Wort“ entgegnet, wurde er drei Tage und Nächte in Gefangenschaft getan und mit Wasser und Brot gespiesen. Bei Wiederholung solcher Verfehlungen werde man ihn auf die Galeeren schicken. (Bei dem gänzlichen Mangel an Strafanstalten in unseren Ländern, fing man schon im 16. und 17. Jahrhundert an, Verbrecher ins Ausland auf die Galeeren d.h. als Ruderknecht in Schiffsdienste aufs Meer zu schicken.)

Auch im Lande selbst übte die Obrigkeit über den Wildverkauf eine bestimmte Kontrolle aus, indem Hochwild in der „obrigkeitlichen Metzg“ in Stans ausgewogen und zu den amtlich festgesetzten Preisen verkauft werden mussten.

Das Protokoll der „Räth und Landsleuth“ von 1602 sagt: „Miner Herren Meinung ist, dass von Gemschtieren ein Pund umb zwen Schillig“ verkauft werden solle.

Selbst der Verkauf von Vögeln blieb nicht ohne Beschränkung. Im Jahre 1742 erlaubte der Wochenrat dem schon erwähnten Anton Glöggler, Geflügel zu schiessen, aber „das schiessendt- oder sonst fangende Geflügell auf Stans und Buochs zu bringen, denen wohlehrw. Geistlichen, undt welthlichen Herren oder Wirthen umb ein gebührenden Preis feil zu tragen.“

Zusammengestellt von Edgar Hug