Jegger Club

Jagdwesen vor der Gründung des Patentjägerverein Nidwalden (PJVNW)

Es wird wohl kein Zufall sein, dass der Verfasser des Buches „Jagdwesen in Nidwalden 1456 – 1908“, Alfred Jann unter dem Namen „Jäger-Clubbs“ im Jahre 1884 mit gleichgesinnten Jägern eine Gesellschaft gegründet hat. Auf Grund seiner Nachforschungen war er zur damaligen Zeit sicher der beste Kenner der Nidwaldner Jagd. Das Original der Statuten, das in deutscher Schrift den Willen zu einer gesetzeskonformen Jagd bekundet, ist heute noch vorhanden. Wie sich der Mitgliederbestand damals entwickelte ist leider nicht bekannt. Auch bei der Gründung des heutigen, kantonalen Patentjägervereins im Jahre 1919 wurde dieser Jägerclubb nicht erwähnt. Es ist jedoch anzunehmen, dass der heutige PJVNW den Jägerclubb abgelöst hat, war doch der erste Präsident Alfred Jann.

Statuten des Jäger – Clubbs

§1 Unter dem Namen Jägerclubb hat sich eine Gesellschaft von Jägern und Jagdfreunden gebildet zum Zwecke gegenseitiger Unterhaltung und Belehrung; zur Förderung des Jagdwesens und hauptsächlich zur strengen Beobachtung und Durchführung der bestehenden Jagdgesetze.

§2 Mitglieder dieser Gesellschaft sind Teilnehmer an der Abendunterhaltung im Kreuz am 10. Jänner 1884, an welcher die Gründung eines Jägerclubbs beschlossen wurde. Wählbar und Stimmberechtigt sind aber nur die Mitglieder, die Jäger sind, oder früher das Waidwerk betrieben haben.

§3 Wer in Zukunft dem Jägerclubb beitreten will, muss im Besitze eines Jagdpatentes sein, oder sich früher um das Waidwerk verdient gemacht haben, und hat sich vorher beim Präsidenten anzumelden. Die Aufnahme selbst geschieht an einer der 2 Jahresversammlungen mit absolutem Mehr der Anwesenden.

§4 Jedes Mitglied verpflichtet sich, wahrgenommene Jagdvergehen, welcher Art sie seien, schriftlich dem Vorstand resp. dem Präsidenten anzuzeigen, der – unter Geheimhaltung des Klägers – die erforderlichen Massregeln ergreift. Wenn ein Mitglied des Jägerclubbs selbst sich eines Jagdvergehens schuldig macht, so kann es aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden und hat wie der, welcher den Austritt erklärt, keinen Anspruch auf allfällig vorhandenes Vermögen.

§5 Die finanziellen Bedürfnisse des Jägerclubbs werden bestritten durch einen Jahresbeitrag von 1 frs. von jedem patentierten Jäger und durch eine Zulage von 50 Ct. Von jedem Passivmitglied und sind je im Monat Juli bezw. beim Eintritt zu entrichten.

§6 Zur Leitung der Geschäfte wird jeweils im Monat August mit absolutem Mehr der Anwesenden ein Vorstand von 3 Mitgliedern gewählt – nämlich: Präsident, Cassier und Actuar. Die Beamten sind wieder wählbar.

§7 Im Monat August und Jänner sind die ordentlichen Jahresversammlungen. Im Übrigen kann der Vorstand so oft er es für nötig hält, eine Versammlung einberufen. Die Einladung geschieht durch persönliche Anzeige.

§8 2/3 der Stimmfähigen können zu jeder Zeit eine Abänderung der Statuten oder Auflösung der Gesellschaft verlangen.

§9 Sollte die Gesellschaft sich auflösen, so entscheidet die bezügl. Versammlung mit 2/3 der Anwesenden auch über Verwendung der Gelder.

Also beschlossen

Stans, den 22. März 1884

Der Präs.: Alfred Jann

Der Actuar: R. Müller-Meyer

Vor mehr als 120 Jahren stand diese kleine Schar unentwegter Idealisten im mutigen Kampf gegen Wildfrevel und weidmännischem Unverstand ein. Wenn heute vieles anders ist und die Gesetze der Jagd immer wieder den Gegebenheiten angepasst wurden, so stellten schon damals besonnene Jäger die Weichen zu einem nachhaltigem Weidwerk und guter Kameradschaft.

Zusammengetragen von Edgar Hug